UKlaG Unterlassungsklagengesetz
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Quelle: BMJ
Import: