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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB)

Übersicht zu den Delikten Diebstahl und Unterschlagung sowie den dazugehörigen Qualifikationen, schweren Fällen und Strafantragserfordernissen gem. der §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247 und 248a StGB.

 

Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)

 

Grundtatbestand

Diebstahl
§ 242 I

Unterschlagung
§ 246 I 

Qualifikation

  • § 244 I

  • § 244 IV

  • § 244a I

  • § 246 II

Strafzumessung (schwerer Fall)

  • § 243 I

 

-

Strafantrag

  • § 247 / 248a

  • § 247 / 248a 

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