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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Besonders schwere Brandstiftung Qualifikation (§ 306b II StGB i.V.m. Grundtatbestand)

Prüfungsschema zur Qualifikation der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b StGB): Bestraft wird, wer in den Fällen der schweren Brandstiftung (§ 306a StGB) einen anderen Menschen in die konkrete Gefahr des Todes bringt (Nr. 1), in der Absicht der Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat handelt (Nr. 2) oder die Brandlöschung verhindert oder erschwert (Nr. 3).

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 306a I oder II StGB)
  5. Objektiver Tatbestand der Qualifikation (§ 306b II StGB)
  6. Nr. 1: Konkrete Gefahr des Todes eines anderen Menschen
  7. Nr. 2: Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht bzgl. einer anderen Straftat
  8. Nr. 3: Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung
  9. Subjektiver Tatbestand
  10. Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
  11. Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
  12. Rechtswidrigkeit
  13. Schuld
  14. Strafzumessung bei tätiger Reue (§ 306e StGB)

 

  • Deliktart
    Qualifikation

 

  • § 306b II StGB stellt eine Qualifikation der § 306a I (abstraktes Gefährdungsdelikt) und § 306a II (konkretes Gefährdungsdelikt) StGB dar.
  • § 306b I enthält hingegen eine Erfolgsqualifikation (siehe das Schema dort).

Siehe auch die Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB).

Ist die Qualifikation erfüllt, können die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes geprüft werden. Aufgrund der Komplexität der Brandstiftungsdelikte empfiehlt sich jedoch i.d.R. eine getrennte Prüfung. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich in jedem Fall eine getrennte Prüfung.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Objektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 306a I oder II StGB)

Hier Prüfung bzw. (bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung eines der Grunddelikte (§ 306a I oder II StGB).

 

Objektiver Tatbestand der Qualifikation (§ 306b II StGB)

Nr. 1: Konkrete Gefahr des Todes eines anderen Menschen

Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt, bei dem der Täter einen anderen Menschen durch die Tat in die konkrete Gefahr des Todes bringt.

Konkrete Gefahr des Todes = Nichteintritt des Todes hängt lediglich vom rettenden Zufall ab.

Erforderlich ist hier zusätzlich ein tatspezifischer Gefahrzusammenhang (Arg: Wortlaut „durch die Tat“). Die konkrete Gefahr des Todes muss gerade die (typische) Folge der Brandstiftung sein.

Besteht ein tatspezifischer Gefahrzusammenhang bei sog. ‚Retterschäden‘?

Problem: Rettungswillige begeben sich freiwillig und sehenden Auges in den Gefahrenbereich (zurück).

→ Siehe das Schema Schwere Brandstiftung (§ 306a II StGB)

Kann auch ein Tatbeteiligter „anderer Mensch“ sein?

→ Siehe das Schema Schwere Brandstiftung (§ 306a II StGB)

 

 

Nr. 2: Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht bzgl. einer anderen Straftat

Begriff der Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht entspricht dem in § 211 StGB (siehe das Schema dort); nicht notwendig ist eine eigene Straftat.

Stellt ein späterer Versicherungsmissbrauch (§§ 263, 265) eine ‚andere Tat‘ dar?

Beispiel: A zündet sein marodes Haus an, um von seiner Brandschutzversicherung eine satte Erstattung zu erhalten.

  • e.A.: (-) Keine ‚andere Tat‘
    (pro) Systematik: Die Folgetaten (§ 263 und § 265 StGB) beinhalten die Brandstiftung.

  • Rspr.: (+/-) Differenzierung

    • (-) Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) ist keine ‚andere Tat‘, da sich auch diese Tathandlung in der Zerstörung der versicherten Sache erschöpft.

    • (+) Versicherungsbetrug (§ 263 I, III 2 Nr. 5 StGB) ist ‚andere Tat‘, da hier als Tathandlung zusätzlich (nachdem die Sache zerstört wurde) das Vortäuschen eines Versicherungsfalles erforderlich ist.

Erfordert die Ermöglichungsabsicht die Ausnutzung der spezifischen Brandgefahr?

Beispiel 1: A legt einen Brand, um den herbeieilenden Feuerwehrmann F zu töten (§ 211 StGB).
Beispiel 2: A legt einen Brand, um Tage später einen Versicherungsbetrug (§ 263 I, II Nr. 5 StGB) zu begehen.

  • e.A.: (+) Ja, Ausnutzung der spezifischen Brandgefahr erforderlich
    Nach Vorstellung des Täters müssen die spezifischen Auswirkungen der gemeingefährlichen Situation die Begehung der anderen Tat i.S.e. zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhangs begünstigen.
    → (+) Beispiel 1; (-) Beispiel 2

  • Rspr.: (–) Nein, Ausnutzung der spezifischen Brandgefahr nicht erforderlich
    (pro) Telos: Der Unwert der schweren Brandstiftung liegt bereits darin, dass sie inklusive ihrer Gefährlichkeit in Kauf genommen wird, um andere kriminelle Ziele zu verwirklichen; Systematik/Wortlaut: Die Formulierung „in den Fällen des § 306a“ lässt einen weiten Bezug zur Brandstiftung zu (Wortlaut nicht etwa so eng formuliert wie Nr. 1, der mit „durch die Tat“ einen tatspezifischen Gefahrzusammenhang erfordert) 
    (+) Beispiel 1; (+) Beispiel 2

 

Nr. 3: Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung

Rspr.: Restriktive Auslegung aufgrund des hohen Strafrahmens (mindestens 5 Jahre = Totschlag).

Die anderenfalls bestehende Chance auf ein erfolgreiches Löschen des Brandes müssen demnach erheblich verschlechtert worden sein, insbesondere muss sich das Löschen zeitlich relevant verzögert haben.

 

 

Subjektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts

Hier Prüfung bzw. (bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung eines der Grunddelikte (§ 306a I oder II StGB).

 

Subjektiver Tatbestand der Qualifikation

  • Bei Nr. 1 und 3 bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend
  • Bei Nr. 2 Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

Beachte jedoch vorliegend: Anders als bei § 306 I StGB kommt eine Einwilligung von Seiten des Eigentümers nicht in Betracht (Arg.: Schutzgut ist nicht das Eigentum).

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung bei tätiger Reue (§ 306e StGB)

  • Täter löscht Brand (auch mit Hilfe Dritter) freiwillig selbst oder bemüht sich freiwillig und ernsthaft darum…
  • vor Eintritt eines erheblichen Schadens, d.h....
    • bei Sachwerten: Mindestens 2.500€ zur Schadensbereinigung (str.)
    • bei Personenschäden: Körperverletzung mit erheblicher Verletzungsgefahr.

 

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