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RVG  
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
Quelle: BMJ
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