LOG NRW Landesorganisationsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Die Stellung der Behörden und Einrichtungen, denen die Prüfung von Personen obliegt, insbesondere der Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse, bleibt unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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