KSpG Kohlendioxid-Speicherungsgesetz
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Energie- & Umweltrecht
(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung eines Forschungsspeichers oder die Änderung des Forschungszwecks bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2 erfüllt sind. Antrag und Genehmigung müssen die Bezeichnung des Forschungszwecks enthalten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von der Pflicht befreien, die Voraussetzungen aus § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 zu erfüllen, soweit der Zweck der Forschung
- 1.
- die Langzeitsicherheit von Kohlendioxidspeichern,
- 2.
- die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt durch Kohlendioxidspeicher oder
- 3.
- die Sicherheit der Injektionsanlagen
Quelle: BMJ
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