FZV Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zweck der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu unterrichten über
- 1.
- die Zuteilung des Kennzeichens, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug über die Zuteilung des Wechselkennzeichens,
- 2.
- die Änderung der Anschrift des Halters,
- 3.
- den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,
- 4.
- den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,
- 5.
- die Änderung der Fahrzeugklasse,
- 6.
- das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich über auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und
- 7.
- die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1
(2) Die Mitteilung ist elektronisch nach Maßgabe des § 62 Absatz 3 und der vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Standards zu übermitteln.
Quelle: BMJ
Import: