FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Beteiligtenfähig sind
- 1.
- natürliche und juristische Personen,
- 2.
- Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.
- Behörden.
Quelle: BMJ
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