DRiG Deutsches Richtergesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.
(2) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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