Artikel 10-Gesetz Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
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Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Person betraut oder
- 3.
- entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
(3) Bußgeldbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Abs. 1 zuständige Stelle.
Quelle: BMJ
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